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Kapitalbeschaffung

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Stille Beteiligung

 


D
ie stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft. Für einen Außenstehenden ist sie in der Regel nicht erkennbar, denn der Kapitalgeber tritt nach außen nicht in Erscheinung. Es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister, die Gesellschaft ist nicht rechtsfähig.

Die stille Gesellschaft stellt somit die einfachste Form einer Beteiligung für Interessierte (wie z.B. Familienangehörige oder Mitarbeiter) dar. Die Rechtsform des Unternehmens spielt keine Rolle. Die Formalitäten bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind jedoch weniger umfangreich als bei einer Kapitalgesellschaft.

In der Regel wird die Einlage in der Bilanz des Unternehmens als Eigenkapital ausgewiesen. Die Höhe der Einlage, die Dauer und die Modalitäten für den Fall des Gewinns oder Verlustes werden im Gesellschaftsvertrag geregelt. Bei der typischen stillen Beteiligung erhält der Kapitalgeber eine reine Gewinnbeteiligung. Er hat keinen Einfluss auf die Beschlüsse der Geschäftsführung und ist nicht aktiv an der Wertsteigerung des Unternehmens beteiligt. Bei einer Auflösung der Gesellschaft stehen ihm damit auch keine Anteile an den stillen Reserven des Unternehmens zu.

Die Atypische Stille Beteiligung

Der stille Gesellschafter leistet eine Bareinlage und ist prozentual am ausgewiesenen Bilanzgewinn und -verlust beteiligt, am Verlust jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlage. Darüber hinaus nimmt er an den stillen Reserven und am Firmenwert teil. Im Innenverhältnis wird er so gestellt, als sei er am Gesellschaftsvermögen beteiligt wie der Gesellschafter einer OHG. Es werden Gesellschafterkonten eingerichtet, wie sie bei Handelsgesellschaften üblich sind.

Der stille Gesellschafter kann in der Geschäftsführung in festgelegtem Rahmen mitbestimmen und hat Kontroll- und Informationsrechte, die über den gesetzlichen Regelfall hinausgehen.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erhält der stille Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben, das sich von dem eines OHG-Gesellschafters nicht unterscheidet. Je nach dem, ob eine Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter ausgeschlossen ist oder nicht, wird die stille Beteiligung, nach Abgabe einer Rangrücktrittserklärung durch die Geldgeber, als Eigenkapital (mit Verlustbeteiligung) oder Fremdkapital (ohne Verlustbeteiligung) interpretiert. Rangrücktritterklärung bedeutet, dass der Geldgeber im Rang hinter allen anderen Gläubigern zurücksteht, d. h. im Insolvenzfall werden erst alle anderen ausgezahlt.

Die Stille Gesellschaft ist einfach und flexibel handhabbar, es bestehen keine Formvorschriften. Bei einer AG muss jedoch die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt und die Stille Gesellschaft im Handelsregister eingetragen werden.

Der Stille Gesellschafter wird sich im Gesellschaftsvertrag Kontrollrechte, wie z. B. die Einsicht in die Bücher, einräumen lassen. Wie weit die Kontrolle oder Mitsprache geht, hängt dabei ganz von einzelvertraglichen Regelungen ab. Die eagleTRUSTcapital bietet Ihnen zu diesem Thema eine maßgeschneiderte Beratung an.

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